Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.
- Aufenthalte aus beruflichen Gründen sind von der Aufenthaltsabgabe befreit.
- Ebenso befreit sind ausgewanderte Personen, die im AIRE-Register der Gemeinde eingetragen sind .
- Die Eigentümer, Nutznießer, Vermieter und Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden, sind verpflichtet dies der Gemeinde zu melden und die entsprechende Abgabe zu entrichten.
- Hotels, Pensionen und private Zimmervermieter (die durch das Gesetz der Provinz Bozen geregelt sind) sind von der Aufenthaltsabgabe ausgenommen.
In der Meldung sind die Merkmale der Wohneinheit anzugeben, welche dann mit Beschluß des Gemeindeausschusses je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit in eine von vier möglichen Kategorien eingestuft wird.
Gegen die Einstufung kann Berufung beim Landesausschuß eingereicht werden.
Die Meldung ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu machen und gilt auch für die folgenden Jahre, sofern der Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Verbesserungen, die sich auf die Einstufung der Wohneinheiten auswirken.
- Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen.
- Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten. Lediglich für die vermieteten oder entliehenen Unterkünfte wird die Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benutzung berechnet.
Miete und Leihe
Falls die Wohneinheit im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken ausschließlich unter dem Titel der Miete oder der Leihe benützt wird, so wird die geschuldete Abgabe nach der Zeit tatsächlicher Benützung im Ausmaß eines Neunzigstel des Jahreseinheitstarifes pro Tag bemessen. Ist die Benützung unter dem Titel der Miete oder der Leihe kürzer als dreißig Tage, so beträgt die geschuldete Abgabe dreißig Neunzigstel des Gesamtbetrages. Ist die Benützung unter dem Titel der Miete oder Leihe auch von Seiten mehrerer Personen im Laufe des Jahres länger als neunzig Tage, so ist die geschuldete Abgabe gleich dem Gesamtbetrag. Der Eigentümer oder der Nutznießer teilt diesen Betrag auf die einzelnen Abgabenschuldner im Verhältnis zur Dauer der entsprechenden Miete oder Leihe auf. Wird ein Miet- oder Leihvertrag für eine Wohneinheit zu touristischen Zwecken mit einer dem vollen Kalenderjahr entsprechenden Dauer geschlossen, so ist die geschuldete Abgabe gleich dem Jahreseinheitsbetrag unabhängig von der Dauer und den Zeiten tatsächlicher Benützung. Wird die Wohneinheit im Laufe des Jahres sowohl vom Eigentümer oder Nutznießer als auch von Seiten Dritter unter dem Titel der Miete oder Leihe benützt, so wird die Abgabe im vollen Ausmaß geschuldet, und der Eigentümer oder Nutznießer hat das Rückgriffsrecht gegenüber dem Mieter oder Entleiher im Verhältnis zum Zeitraum, in dem die Wohneinheit von Seiten dieser Letzteren benützt wird.
Formular: Aufenthaltsabgabe - Meldung einer Wohneinheit
Verordnung: Aufenthaltsabgabe - Tarif ab dem Jahr 2014
Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 4 vom 24.06.1983 - Aufenthaltsangabe in Villen, Wohnungen und Unterkünfte
Bei weiteren Fragen können Sie sich im Steueramt der Gemeinde melden.